Aufnahme in die Volksschule für das Schuljahr 2022/23

 

I. Allgemeine Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen.

 

II. Administrative Schülereinschreibung

 An der Volksschule ENGERWITZDORF-MITTERTREFFLING findet die administrative Schülereinschreibung in der Zeit vom 08. 11. bis 12.11.2021 statt.

Die schulpflichtig werdenden Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei der sprengelmäßig zuständigen Volksschule bzw. bei der Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, an der das Kind aufgenommen werden soll, anzumelden.

Auf Grund der unsicheren Risikostufen bezüglich Covid19 wird dieses Jahr keine persönliche Einschreibung stattfinden.

Wir bitten Sie den ausgefüllten Aufnahmebogen unterschrieben per Post an die VS Mittertreffling zu senden oder werfen Sie ihn in den großen Briefkasten vor dem Schulgebäude. (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!; 07235/500 04 810)

 

III. Pädagogische Schülereinschreibung

Zur pädagogischen Schülereinschreibung, zu der Sie gemeinsam mit Ihrem Kind im Laufe des Sommersemesters vorgeladen werden, sind alle für die Beurteilung des Entwicklungsstandes und der Kompetenzen des Kindes relevanten Unterlagen vorzulegen. Diese Unterlagen sind auch Grundlage für die Entscheidung über die Schulreife des Kindes. Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife nicht besitzt, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife aufweist und die dafür erforderlichen Unterlagen einzuholen    (§ 6 Abs. 2c SchPflG)

 

IV. Vorzeitige Aufnahme

Kinder, die zwischen dem 1. September und 1. März das 6. Lebensjahr vollenden, sind über schriftlichen Antrag ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn sie schulreif sind. Der Antrag ist innerhalb der Frist für die Schülereinschreibung (pädagogischer Teil) beim Leiter jener Volksschule, die das Kind besuchen soll, schriftlich einzubringen. Das Kind ist zur Feststellung der Schulreife dem Schulleiter persönlich vorzustellen. Die unter II. und III. angeführten Dokumente sind mitzubringen, das Religionsbekenntnis ist glaubhaft zu machen.

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